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   BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 24/98   

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BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 24/98 (https://dejure.org/1999,6112)
BAG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 6 AZR 24/98 (https://dejure.org/1999,6112)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 (https://dejure.org/1999,6112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) auf ein Arbeitsverhältnis - Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet - Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 24/98
    Daß die Schaffung ungünstigerer Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet durch den Abschluß des BAT-O mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    Bei ihrer Normsetzung haben sie jedoch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258, 260 ff.; 20. April 1977 - 4 AZR 732/75 - BAGE 29, 122 [BAG 20.04.1977 - 4 AZR 732/75]; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 133, 141 ff. [BAG 12.11.1985 - 3 AZR 606/83] und 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    Die Tarifvertragsparteien brauchen angesichts der ihnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 135; 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 51; 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f.; 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua. - BVerfGE 75, 108, 157; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    Von dieser Befugnis haben sie durch die Schaffung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern auf der Grundlage des Einigungsvertrages und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Gebrauch gemacht (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    In diesem Schreiben hat die Beklagte ausdrücklich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) Bezug genommen und der Klägerin mitgeteilt, daß ihr Arbeitsverhältnis ab dem 24. März 1992 dem BAT unterstellt werde.

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

    Auszug aus BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 24/98
    Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 697/94 - richtig: - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 [BAG 26.10.1995 - 6 AZR 125/95], sog. "Feuerwehrurteil") mit, daß ihr Arbeitsverhältnis seit der Rückkehr in das östliche Tarifgebiet wieder den Vorschriften des BAT-O unterliege.

    Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin richte sich nach deren Rückkehr in das östliche Tarifgebiet nach den Bestimmungen des BAT-O. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere aus dem Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und dem sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - aaO).

    Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 [BAG 26.10.1995 - 6 AZR 125/95]; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 und 25. Juli 1998 - 6 AZR 515/97 -, aaO, zu II 1 c der Gründe).

    Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) zur gleichlautenden Bestimmung in § 1 TV Ang-O entschieden.

    Dieses Regelungsziel verbietet es, darauf abzustellen, daß der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O erfüllende Angestellte bisher im Geltungsbereich des BAT gearbeitet hat (Senatsurteil vom 23. Februar 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95

    BAT / BAT-O - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 24/98
    Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 697/94 - richtig: - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 [BAG 26.10.1995 - 6 AZR 125/95], sog. "Feuerwehrurteil") mit, daß ihr Arbeitsverhältnis seit der Rückkehr in das östliche Tarifgebiet wieder den Vorschriften des BAT-O unterliege.

    Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin richte sich nach deren Rückkehr in das östliche Tarifgebiet nach den Bestimmungen des BAT-O. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere aus dem Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und dem sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - aaO).

    Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 [BAG 26.10.1995 - 6 AZR 125/95]; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 und 25. Juli 1998 - 6 AZR 515/97 -, aaO, zu II 1 c der Gründe).

    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.) [BAG 26.10.1995 - 6 AZR 125/95].

  • BAG, 15.07.1999 - 6 AZR 699/97

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23.

    Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (Senatsurteil 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).

    Von dieser Befugnis haben sie durch die Schaffung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern auf der Grundlage des Einigungsvertrages und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Gebrauch gemacht (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68; 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 15.07.1999 - 6 AZR 693/97

    Bundesangestelltentarifgeltung bei Rückkehr ins Beitrittsgebiet - Auslegung einer

    Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (Senatsurteil 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).

    Von dieser Befugnis haben sie durch die Schaffung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern auf der Grundlage des Einigungsvertrages und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Gebrauch gemacht (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68; 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 454/02

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Der Bezug eines solches Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifgebiets im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 -, zu B I 2 a der Gründe; 15. Juli 1999 - 6 AZR 693/97 -, zu B I 2 a der Gründe; zuletzt 21. März 2002 - 6 AZR 534/01 - ZTR 2002, 424, zu I 2 c der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 27.11.2002 - 12 Sa 1071/02

    Betriebliche Übung in Diakonie- und Caritas-Einrichtungen

    Selbst die fehlerhafte Mitteilung des Arbeitgebers über die Vergütung und die tatsächliche, mit unter jahrzehntelange Gewährung übertariflicher Vergünstigungen lässt keine betriebliche Übung entstehen (BAG, Urteil vom 12.12.1990, 4 AZR 306/90, EzA Nr. 4 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Urteil vom 21.10.1992, 4 AZR 28/92, AP Nr. 26 zu § 23 a BAT, Urteil vom 01.09.1993, 10 AZR 462/91, ZTR 94, 212, Urteil vom 08.08.1996, 6 AZR 1013/94, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 1, Urteil vom 28.05.1997, 10 AZR 383/95, ZTR 97, 457, Urteil vom 24.06.1999, 6 AZR 24/98, n.v., zu B II 2 b, c, Urteil vom 20.09.2000, 5 AZR 20/99, AP Nr. 6 zu § 2 EntgeltFG, zu B IV, Urteil vom 29.05.2002, 5 AZR 370/01, ZTR 02, 544, zu III 1, 3).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 534/01

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Versetzung

    Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe; 15. Juli 1999 - 6 AZR 693/97 - nv., zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 530/99

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht (BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 807/98

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet

    Dies hat der Senat bereits durch Urteile vom 24. Juni 1999 (- 6 AZR 24/98 - nv.) und vom 15. Juli 1999 (- 6 AZR 699/97 - nv.) entschieden.
  • LAG Berlin, 19.11.1998 - 7 Sa 53/98

    Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT)-Ost; Anwendung des

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  • LAG Berlin, 23.07.1998 - 16 Sa 146/97

    Verlust des Bezugs des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost)

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